Anstellungsverträge im Arbeitsrecht

Die Kanzlei PANTHEN RECHTSANWÄLTE betreut Mandanten im Rechtsgebiet Arbeitsrecht bei der Gestaltung von Anstellungsverträgen. Durch die richtige Gestaltung solcher Verträge lassen sich viele rechtliche Probleme, die regelmäßig bei der Beendigung des Anstellungsverhältnisses auftreten, bereits im Vorfeld lösen. 


Unterschied zwischen Anstellungs- und Arbeitsvertrag

Im täglichen Leben werden die Begriffe Anstellungsvertrag und Arbeitsvertrag oft parallel nebeneinander verwendet. Rechtlich ist ein Anstellungsvertrag jedoch ein Vertrag für gehobene Tätigkeiten. Klassische Beispiele aus der Praxis sind Verträge mit leitenden Angestellten wie z. B. dem Vorstand einer Aktiengesellschaft oder dem Geschäftsführer einer GmbH. Auf letzteren Vertragstyp wird nachfolgend näher eingegangen.

Geschäftsführeranstellungsvertrag

Ein Anstellungsvertrag zwischen einer GmbH und ihrem Geschäftsführer ist ein Dienstvertrag im Sinne des § 611 BGB. Viele Rechte und Pflichten des Geschäftsführers einer GmbH sind bereits im GmbH-Gesetz (GmbHG) geregelt. Dieses Gesetz enthält jedoch keine Regelungen über die Vergütung und sonstige Ansprüche des Geschäftsführers (z. B. Urlaubsansprüche oder den Anspruch auf einen Dienstwagen). Aus diesem Grunde werden alle diese Punkte üblicherweise in einem separaten Vertrag zwischen der Gesellschaft und ihrem Geschäftsführer, dem sog. Geschäftsführeranstellungsvertrag (Geschäftsführervertrag) geregelt. Ein Schriftformerfordernis für einen solchen Vertrag besteht grundsätzlich nicht, dennoch ist die schriftliche Abfassung des Vertrages empfehlenswert.

Fremdgeschäftsführer

Dass ein Geschäftsführer einer GmbH gleichzeitig auch an der Gesellschaft als Gesellschafter beteiligt ist, ist nicht erforderlich. Handelt es sich bei dem Geschäftsführer einer GmbH um eine Person, die keine eigenen Anteile an der Gesellschaft hält, spricht man von einem sog. Fremdgeschäftsführer.

Arbeitnehmereigenschaft

Während der Bundesgerichtshof (BGH) derzeit noch die Auffassung vertritt, dass ein Geschäftsführer einer GmbH auf Grund seiner Organstellung kein Arbeitnehmer sein kann, sieht das Bundesarbeitsgericht (BAG) den Geschäftsführer einer GmbH in Ausnahmenfällen als Arbeitnehmer an. In Betracht kommen kann dies nach der Rechtsprechung des BAG in den Fällen, in den der Geschäftsführer nur sehr geringe oder gar keine Anteile an der Gesellschaft besitzt, weisungsgebunden ist und nicht eigenverantwortlich über Zeit und Ort seiner Arbeitsleistung entscheiden kann (BAG, Beschluss vom 21.01.2019 - 9 AZB 23/18).

Die Frage, ob ein Geschäftsführer Arbeitnehmer ist oder nicht, hat weitreichende Konsequenzen. Ist er als Arbeitnehmer zu qualifizieren, kann er Ansprüche aus seinem Anstellungsvertrag (z. B. ausstehende Vergütungsansprüche) vor dem Arbeitsgericht geltend machen. Ist der Geschäftsführer hingegen nicht als Arbeitnehmer zu qualifizieren, muss er seine Ansprüche auf dem normalen Zivilrechtsweg geltend machen.

Kündigungsschutz

Unabhängig von der Frage, ob ein Geschäftsführer einer GmbH Arbeitnehmer sein kann oder nicht, gilt der allgemeine Kündigungsschutz nach dem Kündigungsschutzgesetz (KSchG) – lesen sie hierzu auch unseren Artikel „Kündigungsschutz“ – nicht für den Geschäftsführer einer GmbH, da gemäß § 14 Abs. 1 KSchG die Vorschriften nicht auf Organe juristischer Personen anwendbar sind. Nach der Rechtsprechung des BAG kann sich ein Geschäftsführer auch nicht in den Kündigungsschutz retten, indem er noch vor dem Zugang der Kündigung sein Amt niederlegt (BAG, Urteil vom 21.09.2017 - 2 AZR 865/1).

Sollten Sie eine Beratung zum Thema Anstellungsvertrag benötigen, wenden Sie sich vertrauensvoll an uns.