Aufhebungsverträge

Die Kanzlei PANTHEN RECHTSANWÄTE ist spezialisiert auf die Prüfung und Gestaltung von arbeitsrechtlichen Aufhebungsverträgen.

Aufhebungsvertrag statt Kündigung

Arbeitgeber, die sich von einem Arbeitnehmer trennen möchten, bieten diesem oft einen sog. Aufhebungsvertrag an. Ziel des Abschlusses eines solchen Aufhebungsvertrages ist es, das Arbeitsverhältnis ohne Kündigung zu beenden. Insbesondere in Betrieben mit mehr als zehn Mitarbeitern muss der Arbeitgeber immer damit rechnen, dass der gekündigte Arbeitnehmer gegen die Kündigung gerichtlich vorgeht (lesen Sie hierzu auch unseren Artikel „Kündigungsschutz“).

Einigen sich die Vertragsparteien auf den Abschluss eines Aufhebungsvertrages, ist eine Kündigung und eine anschließende gerichtliche Auseinandersetzung über deren Wirksamkeit nicht mehr erforderlich. Für den Abschluss eines Aufhebungsvertrages müssen keine Kündigungsgründe vorliegen. Es müssen keine Kündigungsfristen beachtet werden und auch eine vorherige Anhörung des Betriebsrates ist nicht notwendig.

Auch für den Arbeitnehmer kann der Abschluss eines Aufhebungsvertrages durchaus von Vorteil sein, z. B. dann, wenn er – trotz einer langen Kündigungsfrist in seinem Arbeitsvertrag – möglichst schnell einen anderen (besser bezahlten) Job antreten möchte.

Schriftformerfordernis

Ein Aufhebungsvertrag zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer muss zwingend schriftlich geschlossen werden. Wird er dies nicht, ist der Vertrag gemäß § 623 BGB unwirksam.

Vertragsbestandteile

In erster Linie wird in einem Aufhebungsvertrag geregelt, zu welchem Datum das Arbeitsverhältnis einvernehmlich beendet wird. Des weiteren enthält ein Aufhebungsvertrag üblicherweise Regelungen hinsichtlich der bis zum Beendigungszeitraum ausstehenden Vergütung des Arbeitnehmers (z. B. auch den Anspruch auf einen anteiligen Bonus) und dessen noch bestehende Urlaubsansprüchen. Sinnvoll ist es zudem, im Aufhebungsvertrag zugleich auch den Inhalt des Zeugnisses zu regeln.

Abfindung

Viele Aufhebungsverträge enthalten zudem eine Verpflichtung des Arbeitgebers, an den Arbeitnehmer eine Abfindung zu zahlen. Notwendiger Bestandteil eines Aufhebungsvertrages ist eine Regelung über eine Abfindungszahlung jedoch nicht. Ob und wenn ja, in welcher Höhe eine Abfindung gezahlt wird, müssen die Vertragsparteien aushandeln. Entscheidend ist hier oftmals, wer die bessere Verhandlungsposition hat. Als Richtwert für die Höhe der auszuhandelnden Abfindung gilt allgemein – abhängig vom Lebensalter des Arbeitnehmers – ein halbes bis ein ganzes Bruttomonatsgehalt für jedes Jahr der Betriebszugehörigkeit.

Kein Widerruf

Ein Arbeitnehmer sollte einen ihm angebotenen Aufhebungsvertrag grundsätzlich nicht übereilt unterschreiben, sondern diesen zunächst anwaltlich prüfen lassen. Nach der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichtes (BAG) kann ein Arbeitnehmer einen abgeschlossenen Aufhebungsvertrag selbst dann nicht wirksam widerrufen, wenn der Vertragsabschluss in der Wohnung des Arbeitnehmers stattgefunden hat (BAG, Urteil vom 7.2.2019, 6 AZR 75/18).

Sperrzeit

Bei den Verhandlungen über einen Aufhebungsvertrages ist ferner zu berücksichtigen, dass dessen Abschluss in der Regel zu einer Sperrzeit beim Arbeitslosengeld führt. Auch aus diesem Grunde ist es empfehlenswert, einen angebotenen Aufhebungsvertrag vor der Unterzeichnung im Hinblick auf die jeweils bestehenden Vor- und Nachteile anwaltlich prüfen zu lassen.

Sollten Sie anwaltliche Unterstützung zum Thema Aufhebungsvertrag benötigen, wenden Sie sich vertrauensvoll an uns.